Flüchter & Börner Rechtsanwälte
Arbeitsrecht

Ein Tätigkeitsschwerpunkt der hiesigen anwaltlichen Begleitung und Vertretung ist der Bereich des individuellen Arbeitsrechts. Qualifizierte außergerichtliche und gerichtliche Beratung und Vertretung erfolgt hier im Hause sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Diese ist für Arbeitgeber ggf. von hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Durch die Optimierung arbeitsrechtlicher Rahmenbedingungen und betrieblicher Abläufe können hohe Kosten, die durch rechtsfehlerhafte betriebliche Handlungen entstehen können, minimiert werden.

Für Arbeitnehmer ist anwaltliche Beratung und Vertretung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unter mannigfaltigen Gesichtspunkten vorteilhaft. Im Hinblick auf die oftmals existentielle Bedeutung eines Arbeitsplatzes ist es grob fahrlässig, sich als Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber falsch zu verhalten. Betriebliche Abläufe sind heutzutage hinsichtlich ihrer rechtlichen Regelungen von derartiger Komplexität, dass die Zuhilfenahme eines Spezialisten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen immer wieder angebracht und notwendig ist. Eine solche sollte beim Auftreten von Problemen möglichst unverzüglich erfolgen. Es ist diesbezüglich rein exemplarisch bei Kündigungen auf die dreiwöchige Frist zur Erhebung und Einreichung der Kündigungsschutzklage zu verweisen. Wird diese versäumt, wird u.U. auch eine ursprünglich rechtswidrige Kündigung rechtswirksam.

Hauptschwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit im Arbeitsrecht sind zum Beispiel die Bereiche:

Abfindung, Abmahnung, Altersteilzeit, Ausbildung, Bewerbung, Betriebsübergang, Elternzeit, Fortbildung, freie Mitarbeit, Gratifikationen, Insolvenzfolgen, Kündigung(sschutz), Kurzarbeit, Leiharbeit, Lohn und Gehalt, Minijob, Mobbing, Mutterschutz, Probearbeit, Provision, Scheinselbständigkeit, sexuelle Belästigung, Sonn- und Feiertagsarbeit, Sperrzeit, Tarifrecht, Urlaub, Vertragsgestaltung, Weiterbildung, Wettbewerbsrecht oder Arbeitsszeugnis.




Familienrecht

Was fällt unter das Familienrecht?

Das Familienrecht umfasst alle Rechtsbeziehungen zwischen Familienangehörigen bzw. Verwandten, also Eltern und Kindern, Ehegatten, auch getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten, Großeltern und Enkeln, Geschwistern, Lebenspartnern etc. Hier treten vor allem folgende Fragen auf, die einer Beratung und/oder Vertretung bedürfen können:

Unterhalt

In welchem Umfang schulden Eltern Kindern Unterhalt und umgekehrt Kinder ihren Eltern? Welchen Unterhalt schulden Ehegatten einander? Wie sieht dies bei getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten aus?

Schulden auch Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

Schulden Lebenspartner nichtehelicher Lebensgemeinschaften einander Unterhalt?

Wie sehen die Unterhaltsverpflichtungen in eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern aus?

Tipp: Für den Kindesunterhalt gilt die Düsseldorfer Tabelle, die in der Regel alle zwei Jahre angepasst wird. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.rak-hamm.de unter dem Link „Service“ „Düsseldorfer Tabelle“ zu finden.

Ehescheidung

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Was kostet eine Scheidung und wer trägt die Kosten?

Welche Möglichkeiten gibt es für Ehegatten, die die Kosten nicht tragen können? Was ist Prozesskostenhilfe, was Beratungshilfe? Wann kann ich diese Hilfen in Anspruch nehmen?

Kinder

Was wird mit unseren Kindern nach Trennung und Scheidung? Welche Rechte hat der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben?

Was ist mit Besuchskontakten?

Wo kann ich Hilfe bekommen, wenn Besuchskontakte nicht klappen?

Güterrecht - Vermögensauseinandersetzung

Was wird mit dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten bei Trennung und Scheidung?

Was ist mit dem Vermögen der Ehefrau bzw. des Ehemann?

Eheverträge

Sind alle Eheverträge wirksam?

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Ehe?

Trennung und Scheidung und Erbrecht

Trennung und Scheidung und Steuerrecht




Mietrecht

Ein Tätigkeitsschwerpunkt der hiesigen anwaltlichen Tätigkeit ist der Bereich des Mietrechts.

Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretung ist in diesem Rechtsbereich sowohl für Vermieter als auch für Mieter regelmäßig von hohem Wert.

Aufgrund der im Mietrecht verankerten sozialen Verantwortung des Vermieters von Wohnraum unterliegt dieser hinsichtlich der Verfügungsmacht über sein Eigentum zahlreichen gesetzlich geregelten Einschränkungen. Im Umgang mit Mietern können mannigfaltige Fehler unterlaufen, die dem durchaus legitimen Interesse des Vermieters zuwider laufen und die im Ergebnis ein Mietobjekt unrentabel machen können. Dies kann im Einzelfall desaströse wirtschaftliche Folgen haben. Die Schaffung optimaler vertraglicher Rahmenbedingungen sowie die anwaltliche Beratung und/oder Vertretung bei Auflaufen von Problemen liegt daher im ureigenen Interesse eines Vermieters.

Auf Seiten des Mieters besteht ebenso ein ganz erhebliches Interesse an einer rechtlich einwandfreien Durchführung des Mietverhältnisses. Durch Störungen desselben ist regelmäßig die Intimsphäre - die eigene Wohnung - des Mieters beeinträchtigt. Dieser Umstand führt im Fall von Streitigkeiten häufig zu einer emotionalen Belastung des Konflikts. Eine solche lässt oftmals anfangs relativ einfache Konflikte eskalieren. Das ist nicht notwendig. Mieter wie Vermieter haben gemäß geltendem Mietrecht zahlreiche Rechte und und unterliegen zahlreichen Pflichten, deren Kenntnis einen weit gehend reibungslosen Umgang der Parteien miteinander ermöglicht. Leider hat auch die Mietrechtsreform aus dem Jahre 2001 nicht dazu beigetragen, die Kompliziertheit des Rechtsgeflechts des Mietrechtes wesentlich zu entwirren. Anwaltliche Beratung, Vertretung bei Auftreten von Problematiken und Beseitigung dieser Unstimmigkeiten, bevor der Gang zum Zivilgericht notwendig ist, ist daher im Konfliktfall ein für beide Seiten unabdingbar wichtiger Bestandteil des gegenseitigen Verhältnisses.

Die anwaltliche Tätigkeit im Mietrecht umfasst insbesondere folgende Themengebiete:

-Prüfung von Mietverträgen und Zusatzvereinbarungen

-Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses, Kündigungsgründe, -fristen, Formerfordernisse

-Kündigung wegen Eigenbedarf

-Sonderkündigungsrechte, priviligierte Kündigung des Vermieters

-Stellen von Nachmietern, Untervermietung

-Zahlung, Rückerstattung und Einbehalt/Verrechnung der Mietkaution

-Schadenersatz wegen Verschlechterung der Mietsache

-Räumungsklage und Räumungsvergleich

-Außerordentliche Kündigung, fristlose Kündigung (Zahlungsrückstand, grobes Fehlverhalten u.a.)

-Räumungsschutz, Vollstreckungsschutz aufgrund besonderer Umstände

-Mietminderung, Mietmängel, Mängelanzeige

-Betriebskosten und deren Abrechnungen

-Mieterhöhungen, z.B. aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen

-Befristung von Mietverträgen, Zeitmietverträge

-Abmahnung des Vermieters

-Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung der Mietwohnung

-außergerichtliche Vertretung wie Interessendurchsetzung im mietrechtlichen Prozess




Opferschutz

Was tun, wenn ich Opfer einer Straftat geworden bin?

Wo erhalte ich Hilfe?

Umfassende Hilfestellung bietet Kriminalitätsopfern die Organisation Weisser Ring e.V. Kontakt: www.weisser-ring.de - info@weisser-ring.de

Wie kann ich erfahren, was im Strafverfahren läuft?

Muss ich Anträge stellen? Laufen Fristen, die ich beachten muss?

Muss ich öffentlich eine Aussage machen?

Kann ich finanzielle Hilfen erhalten? – Möglichkeiten der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Wer trägt die Kosten meiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt?




Sozialrecht

Hartz IV

Sozialhilfe

Rente

Grundsicherungsleistungen

Schwerbehinderung




Strafrecht

Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist seit Beginn der hiesigen anwaltlichen Tätigkeit das Strafrecht.

Vorrangiges Ziel einer jeden Strafverteidigung ist es zunächst, die Erhebung der Anklage gegen den Mandanten zu vermeiden. Um dies möglichst effektiv zu gewährleisten, sollte ein jeder Beschuldigter so früh als möglich im Ermittlungsverfahren auf die vor Gericht erlangte Erfahrung eines Strafverteidigers zurückgreifen.

Grundsätzlich steht nach den Prinzipien des "fair trial" (des fairen Verfahrens) einem Beschuldigten in einem Strafverfahren das Recht zu, in jedem Stand des Verfahrens die Aussage zu verweigern. Auf dieses Recht sollte sich in der ganz überwiegenden Zahl der Strafrechtsfälle auch zumindest vorerst berufen werden. Nahezu regelmäßig ist nämlich von Vorteil, zunächst über den Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen und sich gegebenenfalls nach erfolgter Akteneinsicht - dann zumeist über den beauftragten Strafverteidiger - zum Sachverhalt zu äußern.

Dies gilt sowohl für einen zu Unrecht Beschuldigten als auch für einen Mandanten, der weiß, dass er gegen gesetzliche Verbote verstoßen hat.

Der zu Unrecht Beschuldigte redet sich in Unkenntnis des Akteninhalts möglicherweise aus Leutseligkeit um Kopf und Kragen und verwickelt sich in Widersprüche, die ihm unter Umständen zum Verhängnis werden können. Regelmäßig ist er der geschulten Fragetechnik der Polizei nicht gewachsen.

Wer gegen geltendes Recht verstoßen hat, benötigt für eine erfolgreiche Strafverteidigung noch dringender Einblick in den Stand der gegen ihn geführten Ermittlungen. Nur durch Akteneinsicht und Bewertung des Ermittlungsstandes durch den geschulten Strafverteidiger lassen sich Lücken in der Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft aufdecken, die die Grundlage für eine effiziente Verteidigungsstrategie bilden können.

Dies gilt auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und bereits Anklage erhoben ist. Wenige Angeklagte sind in der Lage, unter der ganz enormen psychischen Anspannung einer gegen sie geführten Hauptverhandlung eine effektive Strafverteidigung selbst zu bewerkstelligen. Hier ist emotionaler Abstand und allerhöchste Konzentration erforderlich. Be- und Entlastungszeugen sind zu vernehmen. Immer wieder wandelt sich durch variierende, nicht vorher zu sehende Zeugenaussagen die Verhandlungssituation, immer wieder muss auf die geänderten Gegebenheiten durch Umstellung der Verteidigungsstrategie reagiert werden. Nur unter Beistand eines erfahrenen Strafverteidigers, welcher den Stand der Ermittlungen und auch die im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen der Zeugen kennt, können Widersprüche in belastenden Zeugenaussagen aufgedeckt werden. Dies kann letztlich hinsichtlich der Frage, ob eine Verurteilung erfolgt oder aber der Angeklagte freigesprochen wird, von ganz entscheidender Bedeutung sein.

Sollte der Angeklagte aufgrund einer - zumindest für das erkennende Gericht vorliegenden - Stichhaltigkeit der Beweise verurteilt werden, ist gegebenenfalls der Beistand des Strafverteidigers im Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision) unabdinglich. Lediglich der in Rechtsfragen erfahrene Strafverteidiger kann ermessen, welches Rechtsmittel gegebenenfalls einzulegen und wie es zu begründen ist. Nur durch ihn werden relevante Verfahrensfehler der ersten Instanz erkannt. Die Beherrschung der Strategien des Strafrechtsverfahrens bezogen auf den jeweiligen Einzelfall erfordern ein hohes Maß an Erfahrung, welche dem diesbezüglich ungeschulten Mandanten regelmäßig nicht zur Verfügung steht.

Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe steht der Strafverteidiger dem Verurteilten in Fragen des Strafvollzuges und ggf. dessen Aufschubes oder dessen Zurückstellung qualifiziert und kompetent zur Seite.

Der Entschluss, einen Verteidiger zu beauftragen, kann jederzeit während des Verfahrens gefasst werden. Dies sollte so früh als möglich, aber besser spät als gar nicht erfolgen.

Sollten Sie daher in einem Ordnungswidrigkeits-, Bußgeld- oder Strafverfahren als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter involviert sein, zögern Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht, unverzüglich Kontakt mit einem erfahrenen Strafverteidiger aufzunehmen.



Die hiesige anwaltliche Begleitung und Verteidigung im Strafrecht umfasst im Wesentlichen:

-Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren

-Verkehrsstrafverfahren

-Jugendstrafverfahren

-Betäubungsmittelstrafverfahren

-Eigentums- und Vermögensdelikte

-Wirtschaftsstrafverfahren

-Straftaten gegen die persönliche Freiheit

-Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

-Straftaten gegen das Leben




Verkehrsrecht

Ein Interessenschwerpunkt der hiesigen anwaltlichen Tätigkeit ist das Verkehrsrecht.

Nach Verkehrsunfällen ist die unverzügliche Konsultierung eines Rechtsanwaltes nahezu regelmäßig angezeigt. Wenn der Gegner den Unfall verursacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung auch zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Als Anspruchsteller kann man in diesem Fall seine gesamten Anwaltskosten auf die Gegenseite abwälzen. Sollte die Schuldfrage bezüglich der Verursachung des Verkehrsunfalls umstritten bleiben, übernimmt entweder Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits oder aber Ihr Rechtsanwalt kalkuliert die Haftungsquote im Vorfeld so genau, dass Ihre Kosten sehr gering bleiben.

Zunehmend gehen Haftpflichtversicherer im Rahmen des sogenannten Schadenmanagements dazu über, dem anderen Unfallbeteiligten 'schnelle und unproblematische Hilfe' anzubieten. Das Interesse des gegnerischen Versicherers liegt dabei häufig darin, den Schaden durch den eigenen und nicht durch einen unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen. Darüber hinaus soll erreicht werden, dass der Geschädigte selbst keinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche betraut, welchen die Versicherung auch bezahlen müsste und welcher häufig mehr Schadenpositionen durchsetzt als die von der Versicherung zugestandenen. Dazu zählen unter anderem Fragen zur Höhe eventueller Wertminderungsansprüche, die Zahlung von Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren etc.

Bei einem Verkehrsunfall, in dessen Folge es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist, sind nicht unbeträchtliche Schmerzensgelder durchsetzbar. Diese wird ein gegnerischer Haftpflichtversicherer im Regelfall nicht freiwillig und in der angemessenen Höhe auszahlen. Hier ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und der Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken erforderlich, um in der Argumentation mit dem gegnerischen Versicherer den für den Mandanten höchtmöglichen Betrag zu erzielen.

Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen verfügt Rechtsanwalt Börner über besondere Erfahrung. Bereits im Jahr 2002 war Rechtsanwalt Börner als Mitverfasser einer umfangreichen Klage sowie Berufungserwiderung in einem schmerzensgeldrechtlichen Verfahren beteiligt, in welchem dem vertretenen Mandanten vor dem OLG Hamm letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 325.000,00 zuzüglich immatiellem Vorbehalt zugesprochen wurde (OLG Hamm AZ: 6 U 131/02; siehe Hacks-Tabelle 2006 lfd. Nr. 2881).




Wettbewerbsrecht

Ein Interessenschwerpunkt der hiesigen anwaltlichen Tätigkeit ist weiterhin das Wettbewerbsrecht.

Probleme des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen hierbei vor allem Urheber, Patentinhaber, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterinhaber sowie Inhaber von Marken- und Kennzeichenrechten. Im Vordergrund stehen hier hauptsächlich Fragen des Schutzes geistigen Eigentums. Dieses wertvolle Kapital gegen Missbrauch konkurrierender Unternehmen zu schützen muss gerade in Zeiten zunehmender Globalisierung das Bestreben eines jeden Unternehmers sein. Ungeklärte Rechte oder aber die Verletzung derartiger Rechte stellen ein erhebliches Risiko für jede Vertragspartei dar. Es empfielt sich daher regelmäßig, vor Beginn eines Projektes oder eines Auftrages durch anwaltliche Beratung Rechtsklarheit herstellen zu lassen.

Ein weiterer immer wichtiger werdender Aspekt anwaltlicher Tätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz ist die Problematik von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen beispielsweise durch Dateidownload im Internet. Die Unterzeichnung vorgegebener Unterlassungserklärungen kann hier zu erheblichen Rechtsnachteilen führen. Oftmals sind auch die gegen Sie geltend gemachten Schadenersatz- und Anwaltskosten wesentlich zu hoch angesetzt. Sollten Sie daher eine Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen erhalten, führt die Konsultierung eines erfahrenen Rechtsanwaltes nahezu regelmäßig zur Vermeidung ganz erheblicher finanzieller Nachteile.

Maßgebliche Grundlagen des Wettbewerbsrechts sind weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Beide Gesetze sollen einen fairen Wettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmen garantieren und fördern.

Besonders im Bereich des UWG hat sich jedoch ein umfassendes Richterrecht herausgebildet, welche das UWG in unterschiedliche Fallgruppen einteilt. Für den rechtlichen Laien ist dieses Richterrecht kaum noch zu durchschauen. Letztlich geht alles um die Frage, was nach § 1 UWG Wettbewerb, welcher 'gegen die guten Sitten verstößt', bedeutet.

Konkurrierende Unternnehmen und so genannte 'Vereinigungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs' warten nur darauf, Verstöße gegen wettbewerbliche Normen abzumahnen und dabei den Abgemahnten mit ganz erheblichen Anwalts- und auch Gerichtskosten zu belasten.

Es ist daher dringend angezeigt, vor jeder Sonderaktion oder Werbung diese vorab auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen.